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Lösung zur automatischen Signatur nach EHUG
In heutigen Unternehmen ist es kaum möglich, die Einhaltung der neuen gesetzlichen Regeln durchzusetzen und zu kontrollieren. Abmahnungen und Bußgelder scheinen fast unvermeidlich. Die PAVONE AG bietet Ihnen eine Lösung, die diese Gefahr eliminiert. Die Signatur wird zentral definiert und verwaltet, und automatisch an jede ausgehende Email angehängt. In Abhängigkeit des Versenders können unterschiedliche Signaturen angehängt werden. Der Versender der Mail kann die Signatur nicht verändern oder löschen.
Die PAVONE Lösung zur automatischen Signatur nach EHUG ist serverseitig implementiert. Der Footer wird erst beim Versenden der E-Mail durch den Server angehängt. Der Anwender muss den Footer/Disclaimer nicht mehr selber oder wohlmöglich lokal pflegen. An E-Mails im eigenen Unternehmen wird kein Footer angehängt, um die Mail nicht unnötig aufzublähen. An externe Adressen wird ein Footer angehängt. Wir liefern Ihnen eine Konfigurationsumgebung, in der Sie selber beliebig viele unterschiedliche Footer definieren können. Danach weisen Sie den Mitarbeitern einen bestimmen Footer zu, und realisieren so eine Personalisierung. In Abhängigkeit des Absenders wird also der richtige Footer an die Mail angehangen. Von Terminankündigungen über Messeteilnamen bis zur abteilungsspezifischen Kundenaktion kann alles zentral verwaltet werden, sogar eine Realisierung über mehrere verteilte Standorte ist möglich.
In Deutschland gelten durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. November 2006 seit dem 1. Januar 2007 für E-Mails, Faxe, Postkarten und andere Schreiben, die Geschäftsbriefe ersetzen, neue Formvorschriften. Diese Reglungen gelten ebenfalls für alle gewerblichen E-Mails wie Angebote, Bestellungen, Kündigungen und Newsletter. Die Signatur muss den vollständigen Firmennamen mit Rechtsform, den Ort der Handelsregisterniederlassung, das zuständige Registergericht sowie die Handelsregisternummer, alle Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder und gegebenenfalls den Aufsichtsratsvorsitzenden enthalten. Verstöße können mit Geldstrafen und Abmahnungen durch Wettbewerber geahndet werden.
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